New Deal for Consumers

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Dr. Petra Leupold, LL.M. (UCLA), Leiterin der VKI Akademie[1]

Die EU-Kommission wird heute ihre Pläne zur Reform des EU-Verbraucherrechts vorstellen. Die Proposals sind mit Spannung erwartet worden. Dem New Deal war eine umfangreiche Analyse des geltenden Verbraucherrechts-Acquis auf Effektivität und Tauglichkeit (Fitness-Check, REFIT[2]) vorausgegangen. Wenig überraschendes Resultat: Bei der Rechtsdurchsetzung gibt es Handlungsbedarf. So zeigt der jüngst veröffentlichte Collective Redress Report (COM(2018) 40 final), dass in den meisten Mitgliedstaaten bei Massenschäden entweder keine oder keine wirksamen Instrumente zur Verfügung stehen. Die individuelle Rechtsdurchsetzung durch VerbraucherInnen scheitert oft an ökonomischen und prozessrechtlichen Hürden, die sich in grenzüberschreitenden Fällen potenzieren. Die Kommission scheint nun nicht zuletzt im Lichte des VW-Skandals, der bei einem vergleichsweise eindeutigen Verstoß gegen EU-Recht massive Defizite bei der Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten offenbart hat, entschlossen, dies zu ändern.

Eckpunkte des New Deal

Der New Deal enthält ein Bündel von Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung, sieht aber auch punktuelle Änderungen im materiellen Recht vor, die ua die neuen Herausforderungen einer „digital economy“ adressieren. Im Überblick:

(1) Kollektive Rechtsdurchsetzung: Injunctions-Directive neu

  • Die Aktivlegitimation bleibt auf Verbände beschränkt (sog „qualified entities“). Der Kreis der klagsbefugten Verbände wird jedoch erweitert. So sollen nach dem Entwurf auch ad hoc gegründete NPOs und SPVs aktivlegitimiert sein, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: ordnungsgemäße Gründung, nicht gewinnorientierter Zweck, ausreichendes Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung der jeweiligen Verbraucherschutzvorschriften. Diesfalls kommt ihnen ein Recht auf Anerkennung zu.
  • Der sachliche Anwendungsbereich der RL (Annex I) wird stark ausgeweitet und umfasst ua auch Datenschutz- und Versicherungsrecht, wo eine Verbandsklagsbefugnis nach § 28a KSchG bis dato fehlt.
  • Die Verbände können – neben Unterlassungsklagen zur Hintanhaltung künftiger Rechtsverstöße – auf Feststellung klagen, dass eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.
  • Der Unterlassungsanspruch wird um einen Beseitigungsanspruch[3] ergänzt. Dieser soll gemeinsam mit einem Anspruch auf Unterlassung bzw Feststellung geltend gemacht werden können.
  • Darüber hinaus können Verbände direkt auf Leistung kompensatorischen Rechtsschutzes („redress orders“) klagen. Mittels Verbandsklage soll so ua Schadenersatz, Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung oder Rückabwicklung geltend gemacht werden können. Weitergehende Ansprüche der VerbraucherInnen nach nationalem oder EU-Recht bleiben unberührt. Die Mitgliedstaaten haben die Option, eine Beauftragung durch individuelle VerbraucherInnen (opt-in) als Erfordernis zu etablieren, sofern dies (1) auf die Zeit nach Ergehen des Urteils beschränkt ist und (2) die Anzahl und Identität der betroffenen VerbraucherInnen bekannt ist. Für derartige Verbandsklagen kompensatorischen Charakters ist eine Offenlegung der Finanzierung des klagenden Verbands vorgesehen, um eine ausreichende finanzielle Ausstattung sicherzustellen.
  • Für Bagatellschäden ist eine „Abschöpfung“ normiert (opt-out). Der zugesprochene Betrag soll nicht an die KonsumentInnen verteilt, sondern an eine öffentliche Stelle für konsumentenpolitische Zwecke abgeführt werden.
  • In komplexen Fällen oder wenn die Berechnung der individuellen Schäden der VerbraucherInnen besonders schwierig ist, können Mitgliedstaaten dagegen eine „redress order“ ausschließen und die Verbandsklage auf ein Feststellungsbegehren bzgl der Haftung des Unternehmers dem Grunde nach beschränken. Dem Feststellungsurteil kommt Bindungswirkung für Individualverfahren zu.
  • Der Einbringung der Verbandsklage (Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Schadenersatz) kommt verjährungshemmende Wirkung für die individuellen Ansprüche betroffener KonsumentInnen zu.
  • Urteilen in Verbandsverfahren kommt Bindungswirkung für individuelle Ansprüche zu. Urteile aus anderen Mitgliedstaaten begründen diesbezüglich (nur, aber immerhin) eine widerlegliche Vermutung.
  • Flankierend vorgesehen sind im Eilverfahren zu erlassende Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes, Vergleichsversuche samt gerichtlicher Kontrolle des Vergleichs, Beweisherausgabepflichten des Unternehmers (Nähe zum Beweis) sowie eine verpflichtende Urteilsveröffentlichung bzw angemessene Information betroffener Verbraucher auf Kosten des Unternehmers.
  • Mitgliedstaaten müssen ferner sicherstellen, dass Verbandsklagen nicht an Kostenhürden scheitern (zB durch Ausnahmen oder Beschränkung von Gerichtsgebühren, Verfahrenshilfe, ausreichende Finanzierung durch die öffentliche Hand). Der Kostenersatz bei Obsiegen wird ggf auf die Organisationskosten des Verbands erstreckt.
  • Die Durchsetzung und Einhaltung von Urteilen ist mit Geldstrafen sicherzustellen.
  • Der RL-Entwurf ist mindestharmonisierend, dh Mitgliedstaaten können weitergehende oder zusätzliche kollektive Rechtsschutzinstrumente auf nationaler Ebene vorsehen.
  • Sonderregelungen zu internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht fehlen. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Vorschriften von EuGVVO und Rom I / Rom II-VO.

(2) Individuelle Rechtsdurchsetzung: UCPD neu

  • Bei unlauteren Geschäftspraktiken sieht der Entwurf zur UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) individuelle (deliktische und vertragliche) Schadenersatzansprüche sowie Rechte auf Vertragsauflösung vor[4].

(3) Verschärfung der Sanktionen

  • Die Sanktionen für Verstöße gegen CRD, UCPD und Klausel-RL werden verschärft, die allgemein gehaltene Standard-Formulierung zu „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionen wird durch konkretere Vorgaben abgelöst.
  • Bei der Bemessung sollen ua die Schwere und Dauer des Verstoßes, etwaige vorherige Verstöße, Verschuldensgrad sowie die Anzahl der betroffenen VerbraucherInnen berücksichtigt werden.
  • Bei „widespread infringements“ bzw solchen, die eine EU-weite Dimension erreichen, droht ein Strafrahmen von mind 4 % des Jahresumsatzes.

(4) Online-Marketplaces

  • Die Transparenz von Online-Marketplaces soll erhöht werden. Vorgesehen sind ua Informationspflichten über die Ranking-Kriterien, die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Vertragspartners (B2C, C2C) und die Anwendbarkeit von EU-Verbraucherrecht. Die Plattform soll ferner verpflichtet sein, darüber aufzuklären, wer zu dessen Einhaltung verpflichtet ist.

(5) Rücktrittsrecht

  • Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz und beim Außergeschäftsraum-Vertrag (Consumer Rights Directive, CRD) soll ausgeschlossen sein, wenn Verbraucher die Ware über eine bloße Prüfung hinaus benutzen. Dem Unternehmer wird diesbezüglich ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt, bis er die Ware inspizieren konnte. Derzeit führt die übermäßige Benutzung der Ware innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist nicht zum Ausschluss des Rücktrittsrechts, sondern verpflichtet den Verbraucher ggf zur Leistung von Wertersatz.

Bewertung

Die Kommission hat in puncto Stärkung der Rechtsdurchsetzung einen beachtlichen Wurf vorgelegt, der die Konsequenzen aus dem VW-Skandal zieht und die bestehenden Probleme überraschend punktgenau adressiert. Die Reformvorschläge gehen damit deutlich weiter als erwartet. Sie scheinen geeignet, den Zugang zum Recht für VerbraucherInnen zu verbessern und in Massenschadensfällen eine effiziente Rechtsdurchsetzung zumindest deutlich zu erleichtern (arg Verjährungshemmung, erga-omnes-Wirkung, Ausweitung der representative action auf Leistung).

Damit ist zugleich ein starker Anreiz zur Rechtsbefolgung für UnternehmerInnen gesetzt. So haben die Analysen der EU-Kommission gezeigt, dass zwar der Verbraucherrechtsstandard in der EU vergleichsweise hoch ist, nach wie vor aber große Probleme bei der Rechtsbefolgung durch Unternehmen zu verzeichnen sind[5]. Damit kommt dem Vorschlag auch eine wichtige generalpräventive Funktion zu: Er beugt efficient breach of law vor und schützt zugleich den lauteren Mitbewerb.

Die Verschärfung der Sanktionen ist wenig überraschend: Der EU-Gesetzgeber hat bereits in früheren Rechtsakten erkennen lassen, was er unter „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionen versteht; dass die bislang hierzulande bei Verstößen gegen Verbraucherrecht vorgesehenen Verwaltungsstrafen iHv bis zu € 1.450 (zB in § 19 FAGG) dieser Vorgabe nicht gerecht werden, war angesichts von EU-Strafdrohungen iHv € 20 Mio bzw 4 % des Jahresumsatzes im Finanzdienstleistungs- und Datenschutzbereich absehbar[6].

Positiv ist, dass dem rezenten Trend hin zur Stärkung von Public Enforcement eine Aufwertung auch des Private Enforcement zur Seite gestellt wurde. Damit wurde erkannt, dass Public und Private Enforcement sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern unterschiedlichen Zwecken dienen und sich sinnvoll ergänzen.

Verbandsklage im Datenschutzrecht

Die Kommission folgt damit zugleich einem Ansatz, den der europäische Gesetzgeber im Datenschutzrecht bereits in der Datenschutz-Grundverordnung (GDPR, [EU] 2016/679) eingeschlagen hat. Auch dort sind neben Bußgeldern bis zu 20 Mio Euro oder 4 % des Jahresumsatzes massive Verbesserungen der individuellen und kollektiven Rechtsdurchsetzung vorgesehen. So sieht Art 79 DSGVO neben dem Recht auf Beschwerde (Art 77) einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ des Betroffenen vor[7], Art 80 Abs 1 normiert eine (Repräsentations-)Verbandsklage von Datenschutz-NPOs über Auftrag des Betroffenen. Von der Option, eine echte „abstrakte“ Verbandsklage ohne Auftrag des Betroffenen einzuführen (Art 80 Abs 2) hat Österreich im Datenschutz-AnpassungsG 2018[8] keinen Gebrauch gemacht.

Dass hier dringender Handlungsbedarf besteht, weil nach geltender Rechtslage eine Rechtsdurchsetzung gegenüber den großen Unternehmen mit Sitz vor allem im EU-Ausland kaum möglich ist, hat zuletzt die Rechtssache Schrems vs Facebook gezeigt[9]. Der EuGH hat im Urteil klargestellt, dass zwar eine individuelle Rechtsverfolgung am Heimatgerichtsstand des Verbrauchers möglich ist, aber keine Sammelklage, die eine Vielzahl gleichgelagerter Ansprüche aus demselben Datenschutzverstoß gebündelt geltend macht. Auch hier würde der Reformvorschlag der Kommission Abhilfe schaffen.

Wie geht es weiter?

Beim heute präsentierten Paper handelt es sich um Richtlinien-Vorschläge der Kommission. Offen ist, wie Rat und Parlament sich zur Initiative positionieren werden. Aus Verbrauchersicht bleibt zu hoffen, dass die Reform möglichst rasch und unbeschadet umgesetzt wird – eine Aufgabe, auf die nicht zuletzt Österreich maßgeblich Einfluss nehmen könnte, fällt das Gesetzgebungsverfahren doch in den Zeitraum der österr Ratspräsidentschaft. Angesichts der hohen Verbraucherschutz- und Umweltstandards, die sich Österreich auf seine rot-weiß-rote Fahne heftet, und dem Ruf nach einer Rückverlagerung des Konsumentenschutzes auf die nationale Ebene dürfte es zumindest am mangelnden Bewusstsein um die Wichtigkeit des Dossiers nicht scheitern.

 

[1] Eine Kurzfassung zum Blog ist im Editorial der aktuellen VbR (Zeitschrift für Verbraucherrecht) veröffentlicht: Leupold, New Deal for Consumers, VbR 2018/23.

[2] Ausf zu den Fitness-Check-Findings zB Schmon in Reiffenstein/Blaschek (Hrsg), Konsumentenpolitisches Jahrbuch 2017, 27 ff.

[3] S zum Folgenbeseitigungsanspruch der Verbände im Bereich des Wettbewerbsrechts § 15 UWG. Zum Beseitigungsanspruch iZm §§ 28, 28a KSchG näher Rott, Der Folgenbeseitigungsanspruch der Verbraucherverbände, VbR 2016, 172. Jüngst de lege lata für D verneinend BGH I ZR 184/15 VbR 2018/24.

[4] Bis dato war höchstgerichtlich ungeklärt und in der Lehre strittig, ob individuelle Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche direkt aus dem UWG ableiten können. S dazu zB Leupold, Schadenersatzansprüche der Marktgegenseite nach UWG, ÖBl 2010, 164 ff mwN zum Diskussionsstand.

[5] Seit 2005 ist die Anzahl der Rechtsverstöße und Beschwerdefälle im Wesentlichen gleich geblieben. S dazu näher Schmon, Die Zukunft der Rechtsdurchsetzung – Die europäische Perspektive.

[6] S zu den Defiziten des Public Enforcement zuletzt etwa Wessely, Public Enforcement im Verbraucherrecht – „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“? VbR 2018, 57 mwN.

[7] In diesem Punkt dürfte die österr Umsetzung im Datenschutz-AnpassungsG 2018 europarechtswidrig sein, da sie in §§ 28 f DSG eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung nur für Schadenersatzansprüche des Betroffenen vorsieht, nicht aber auch für seine sonstigen Ansprüche (auf Beseitigung, Löschung, Bereicherung) und auch den Klägergerichtsstand auf Schadenersatzansprüche beschränkt. Ausf dazu Klauser in Leupold (Hrsg), Forum Verbraucherrecht 2017, 67 ff.

[8] Zur Stellungnahme des VKI siehe hier.

[9] EuGH C-498/16, Schrems/Facebook Ireland, VbR 2018/2.

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